So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2023 (Az.: 3 Sa 33/22). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der mit dem Arbeitgeber keine über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehenden Vereinbarung der Nutzung der Aufnahme zu Werbezwecken getroffen hatte und außergerichtlich mehrfach die Löschung erfolglos begehrt hatte. Das Gericht sah einen entsprechenden Anspruch aus Art 82 DSGVO als ausreichend dargelegt und bewiesen und sah insbesondere an der langanhaltenden Verwendung und Umfang der Werbung durch den beklagten Arbeitgeber die Höhe des Anspruchs in Höhe von 10.000 EUR als angemessen an.
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