Also durch eine Person, die diese Aufgabe für den Verantwortlichen übernimmt, ist zulässig und damit kommt der Verantwortliche der Durchführung der Auskunft nach. So das LArbG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (Az.: 4 Sa 65/21). In dem Rechtsstreit war auch ein geltend gemachter Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und dessen wirksame, außergerichtliche, Erfüllung streitig zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, der als Rechtsform einem Konzern zugeordnet ist.