In einem Kündigungsschutzverfahren hatte sich das LArbG Baden-Württemberg mit der Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes durch den Arbeitgeber zu beschäftigen. Hintergrund der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung war die Veröffentlichung von Schriftsätzen aus einem Gerichtsverfahren in digitaler Form, hier Zurverfügungstellung über einen Link in einer E-Mail, wobei in den Schriftsätzen besondere Kategorien personenbezogener Daten, genauer Gesundheitsdaten, enthalten waren. Dies wurden dann über die E-Mail mit Link einem größeren Verteiler zugänglich gemacht. Das Gericht sieht in seiner Entscheidung (Urteil vom 25. März 2022, Az.: 7 Sa 63/21) einen Grund für eine außerordentliche Kündigung als gegeben an.