Das LG Berlin hatte in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 12. November 2021 (Az.: 102 O 145/21) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden gehabt. Den Antrag hatte ein Wettbewerbsverband gegen die Verwendung von zahlreichen Aussagen zur Bewerbung von Kapseln zur Nahrungsergänzung gestellt. Das Gericht sah das Argument des in Anspruch genommen werbenden Unternehmens gegen den unterlassungsanspruch nicht als begründet und zutreffend an
Kategorien
Neueste Beiträge
- LG Frankfurt a.M.: Werbung für Hygieneprodukt mit Angaben zu Nachhaltigkeit mangels konkretem Produktbezug ist irreführend nach § 5 UWG
- LAG Düsseldorf: Arbeitsgerichte für Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz nach DSGVO und Klage eines ehemaligen Bewerbers zuständig
- OVG Berlin-Brandenburg: Herausgabeanspruch auf Kopie von personenbezogenen Daten nach Art.15 III DSGVO ausgeschlossen bei unzumutbarem Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden