Und, wie sollte es auch anders sein, bestehen auch bei den Gerichten noch Unklarheiten in der Rechtsanwendung. So auch in dem einstweiligen Verfügungsverfahren eines Wettbewerbsvereins gegen eine Lebensmittelhandelsunternehmen und dessen Prospektwerbung mit Rabatten unter der Gegenüberstellung des aktuellen Verkaufspreises zu einem vorherigen Verkaufspreis. In seinem Urteil vom 11. November 2022 (Az.: 38 O 144/22) führt das Gericht sehr ausführlich zu den rechtlichen Grundalgen und der Anwendung aus. Es sieht jedoch in der konkreten Bewerbung keinen Rechtsverstoß gegen § 11 PAngV und damit auch §§ 5a,5b UWG .
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