So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2023 (Az.: 38 O 59/22) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreites zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass Lebensmittel über das Internet vertreibt. Es wurde dabei einigen Produkte mit den Angaben „bekömmlich“ und „wohltuend“ beworben. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 3a UWG, da die Werbung nicht den Vorgaben der HCVO entspricht.