So das Gericht in seinem Urteil vom 2. April 2024 (Az.: 2-31 O 78/23) im Rahmen eines Rechtsstreites rund um die durch den Kläger geltend gemachte Rückzahlung von Zahlungen aus einem solchen Vertrag mit einem Architekten. Das Gericht stellt ausführlich die Rechtslage dar und wendet dann auf den Vertrag im Streitfall das Fernabsatzrecht an.
LG Frankfurt a.M.: Mittels E-Mail und Videokonferenz erhandelter und abgeschlossener Vertrag eines Architekten zur Erstellung von Bestandsplänen und eines ersten Entwurfs für Renovierungsarbeiten an einem Bauobjekt unterliegt dem Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, sofern ein Verbraucher am Vertrag beteiligt
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