So das Gericht in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (Az.: 2-06 O 185/23) in einem wettbewerbsrechtlichen Klageverfahren zwischen zwei Mitbewerbern im Bereich des Marktsegments der Hygieneprodukte und Inkontinenzprodukte. Der beklagte Mitbewerber hatte auf seinen Produkten mit einer grafischen Darstellung geworben und dabei auf das unternehmensbezogene Nachhaltigkeitsprogramm verwiesen. Die Darstellung und die Angaben auf den Produkten sah das Gericht in der Gesamtheit als nicht ausreichend an, um einen Unterlassungsanspruch auf Basis von § 5 UWG und damit eine Irreführung abweisen zu können.