Dann, so das Gericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2024 (Az.: 9 O 258/23) liegt kein Eintrittsfall der beklagten Versicherung vor, da diese Handlungen nicht vom Leistungsumfang der abgeschlossenen Versicherung umfasst seien. Es handle sich insbesondere nicht um einen externen Eingriff in das IT-System des klagenden Unternehmens.
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