Dies ist ein „alter Hut“ im Bereich des E-Commerce-Rechts. Es gibt aber immer wieder Abmahnungen in diesem Bereich, die dann auch in einem Gerichtsverfahren münden. In einem solchen hat das Gericht in seinem Urteil vom 19. April 2024 (Az.: 416 HKO 26/23) den Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wettbewerbsverband und einem Unternehmen entschieden, dass einen Onlineshop betrieb. Dieses hatte keine Informationen zum Widerrufsrecht verfügbar gemacht. Darauf wurde es zur Unterlassung im Rahmen eines Versäumnisurteils verurteilt, dass auch nach Einspruch bestand, hatte.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG