Liegt dies nicht vor, so liegt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung nach § 5 UWG. So das Gericht in dem Urteil vom 28. Juni 2023 (Az.: 315 O 116/23) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Unternehmen, die Spülmaschinenprodukte anbieten. Die Verfügungsbeklagte hatte ein neues Produkt mit werblichen Angaben beworben und dabei auch das Attribut „revolutionär“ in Bezug auf die Leistungen des neuen Produktes verwendet. Jedoch, so das Gericht in den Entscheidungsgründen, konnte dieses Attribut nicht durch das beworbene Produkt erfüllt werden.