Und zwar dann, so auch in dem Fall, den das LG Köln durch Urteil vom 19. Mai 2023 (Az.: 14 O 401/21) entschieden hat. Dort konnte, so das Gericht auch ausführlich in den Entscheidungsgründen zur Abweisung der geltend gemachten Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Fotonutzung im Sozialen Netzwerk „Instagram“, nicht der ausrechende Beweis zur Rechtsverletzung geführt werden. Dies führt im Umkehrschluss auch dazu, dass der auf Basis des § 97a IV UrhG geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung, erstattet werden mussten. Das Gericht sah eine unberechtigte Abmahnung und daher den Anspruch als gegeben an.