Und zwar dann, so auch in dem Fall, den das LG Köln durch Urteil vom 19. Mai 2023 (Az.: 14 O 401/21) entschieden hat. Dort konnte, so das Gericht auch ausführlich in den Entscheidungsgründen zur Abweisung der geltend gemachten Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Fotonutzung im Sozialen Netzwerk „Instagram“, nicht der ausrechende Beweis zur Rechtsverletzung geführt werden. Dies führt im Umkehrschluss auch dazu, dass der auf Basis des § 97a IV UrhG geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von entstandenen Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der Abmahnung, erstattet werden mussten. Das Gericht sah eine unberechtigte Abmahnung und daher den Anspruch als gegeben an.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG