Probleme können sich für den Werbenden ergeben, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass die Nutzung des Kontaktformulars tatsächlich willentlich und wissentlich durch den per E-Mail kontaktierten erfolgt ist. Dann droht ein Verstoß gegen § 7 UWG, wie auch das LG Köln in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az.: 81 O 88/21) festgestellt hat. Wegen E-Mail-Übersendungen wurde durch einen nach § 8b UWG legitimierten Verein ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Rechtsgrundlage des Art. 17 I DSGVO
- EuGH: fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung durch Unternehmer bei Dienstleistung= kein Anspruch auf Vergütung und/oder Wertersatz
- Datenschutzkonferenz hat getagt
- EuGH: Der Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung des Datenschutzrechts ist nicht auf erhebliche Schäden beschränkt
- EuGH: Bloßer Verstoß gegen DSGVO begründet keinen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes