Probleme können sich für den Werbenden ergeben, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass die Nutzung des Kontaktformulars tatsächlich willentlich und wissentlich durch den per E-Mail kontaktierten erfolgt ist. Dann droht ein Verstoß gegen § 7 UWG, wie auch das LG Köln in seinem Urteil vom 7. April 2022 (Az.: 81 O 88/21) festgestellt hat. Wegen E-Mail-Übersendungen wurde durch einen nach § 8b UWG legitimierten Verein ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht.