So das Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az.: 5 O 6/23). Neben einem Unterlassungsanspruch der weiteren Zusendung von E-Mail-Werbung wurde dem klagenden Empfänger auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 500,00 EUR zugesprochen. Diesem war trotz Widerruf der Einwilligung in den Empfang von Werbung sowie einem mehrfach erklärten Widerspruch weiterhin in mehreren Fällen E-Mails mit werbendem Inhalt zugeschickt worden. Das Gericht sieht grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz gegeben.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG