Es liegt damit dann auch, so das Gericht, ein Verstoß gegen §§ 3a,5a UWG vor. Dies entschied das Landgericht München I unter anderem in seinem Endurteil vom 19. Juni 2023 (Az.: 4 HK O 9117/22) bezogen auf das Angebot eines Abonnementvertrags rund um das Thema Finanzanlagen.