100 EUR sprach das Landgericht München I für die Nutzung von Google Fonts auf einer Webseite der klagenden Person zu. Das Gericht hatte sich in seinem Endurteil vom 20. Januar 2022 (Az.:3 O 17493/20) neben einem Unterlassungsanspruch zur Weitergabe von IP-Adressen an den Anbieter der Schriftart auch mit einem geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und damit einem geltend gemchten Schadensersatzanspruch wegen der Weitergabe von IP-Adressen als Verstoß gegen die DSGVO zu beschäftigten. Dieser war in Höhe von 100 EUR geltend gemacht worden.
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