100 EUR sprach das Landgericht München I für die Nutzung von Google Fonts auf einer Webseite der klagenden Person zu. Das Gericht hatte sich in seinem Endurteil vom 20. Januar 2022 (Az.:3 O 17493/20) neben einem Unterlassungsanspruch zur Weitergabe von IP-Adressen an den Anbieter der Schriftart auch mit einem geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und damit einem geltend gemchten Schadensersatzanspruch wegen der Weitergabe von IP-Adressen als Verstoß gegen die DSGVO zu beschäftigten. Dieser war in Höhe von 100 EUR geltend gemacht worden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- LAG Hessen: Nutzung einer privaten E-Mail-Adresse zwecks Weiterleitung einer Liste mit personenbezogenen Daten von Beschäftigten berechtigt Arbeitgeber zum Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat nach § 23 I 1 BetrVG
- EuGH: Keine Anwendung der Regelungen zur vergleichenden Werbung aus UWG, wenn Online-Vergleichsportal nicht selbst Mitbewerber im Sinne des UWG ist und nur Vermittlung von Versicherungsverträgen übernimmt
- OLG Hamm: Die Regelungen des Tabaksteuergesetzes sind keine Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG und können daher auch nicht durch einen Mitbewerber abgemahnt werden
- OLG Hamburg: Onlineshop ist nicht verpflichtet, für Bestellungen einen Gastzugang zu ermöglichen, und kann daher die Anlage eines Kundenkontos „erzwingen“, wenn Datenverarbeitung auf Mindestmaß beschränkt wird
- LAG Köln: Überwachung eines Arbeitnehmers durch Detektei zur Aufdeckung von Arbeitszeitbetrug ist nach § 26 I 2 BDSG zulässig und Kosten sind durch Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung zu tragen