100 EUR sprach das Landgericht München I für die Nutzung von Google Fonts auf einer Webseite der klagenden Person zu. Das Gericht hatte sich in seinem Endurteil vom 20. Januar 2022 (Az.:3 O 17493/20) neben einem Unterlassungsanspruch zur Weitergabe von IP-Adressen an den Anbieter der Schriftart auch mit einem geltend gemachten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und damit einem geltend gemchten Schadensersatzanspruch wegen der Weitergabe von IP-Adressen als Verstoß gegen die DSGVO zu beschäftigten. Dieser war in Höhe von 100 EUR geltend gemacht worden.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können