So das Gericht in seinem Endurteil vom 09.Juli 2024 (Az.: 1 HK O 12576/23) in einem Rechtsstreit des Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit einem Anbieter einer Online-Zeitung. Dieser hatte zwischen Teasern, also Vorschautexten mit Bezug zu verlinkten ausführlichen Darstellungen, für werbliche Beiträge diese gerade nicht als Werbung gekennzeichnet und diese Teaser waren zwischen Teasern zu redaktionellen Inhalten dargestellt. Zu Unrecht, wie das Gericht in seinem Urteil feststellte, und das beklagte Unternehmen unter anderem zur Unterlassung verurteilte.
LG München I: Teaser für werbliche Beiträge, dargestellt neben Teasern für redaktionelle Inhalte, müssen durch Online-Zeitung auch als solche kenntlich gemacht werden; Ansonsten liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG und § 3a UWG iVm §§ 22 MStV, 6 I 1 DDG vor
