So entschieden durch das Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem Makler und einem Kunden im Urteil vom 28. Dezember 2022 (Az.: 30 O 28/22) rund um Provisionsansprüche des klagenden Maklers. Thema war unter anderem die Darstellung auf der Internetseite des klagenden Maklers. Dort war die Abgabe einer Willenserklärung möglich, wobei dies nur unter der Betätigung eines Buttons mit der Beschriftung „Senden“ möglich war. Das Gericht sieht keine Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 312g III BGB.
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