So entschieden durch das Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem Makler und einem Kunden im Urteil vom 28. Dezember 2022 (Az.: 30 O 28/22) rund um Provisionsansprüche des klagenden Maklers. Thema war unter anderem die Darstellung auf der Internetseite des klagenden Maklers. Dort war die Abgabe einer Willenserklärung möglich, wobei dies nur unter der Betätigung eines Buttons mit der Beschriftung „Senden“ möglich war. Das Gericht sieht keine Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 312g III BGB.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Angebot eines Streamingdienstes ist rechtliche als Dienstvertrag einzuordnen
- OLG Frankfurt a.M.: Bietet ein Unternehmen Leistungen im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen Google-Bewertungen an, so unterfallen diese Leistungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz
- LG Darmstadt: Verwendung eines Logos, dass dem Logo eines bekannten Bewertungsdienstleisters ähnlich sieht, ist irreführend
- OLG Hamm: Falsche Aussagen eines KI-Chatbots werden Werbendem zugerechnet, da KI-Chatbot kein Dritter im Sinne des § 8 II UWG ist
- OLG Hamm: Datenerhebung durch bestimmte „Meta Business Tools“ ist mangels vorliegender Rechtsgrundlage nach der DSGVO rechtswidrig und daher besteht auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500 EUR