Das LG Wiesbaden hat in einem Rechtsstreit durch Urteil vom 20. Januar 2022 (Az.: 10 O 14/21) entschieden, dass ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch auf Basis von Rechtsnormen aus der DSGVO nicht geltend gemacht werden kann, da die DSGVO keine entsprechenden Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch vorsehe. Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines Kunden gegen den Betreiber eines Onlineshops auf Unterlassung der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittanbieter zur Nutzung der Daten im Wege des sog. Tracking. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass die einzelnen im Klageantrag enthaltenen Dienste ohne Einwilligung des Klägers durch den Betreiber des Onlineshops genutzt worden waren.