Diese von den Aufsichtsbehörden der Länder erstellte Liste zeigt auf, in welchen Fällen Unternehmen als Verantwortliche im Sinne der DSGVO eine Datenschutzfolgeabschätzung vorzunehmen. Dies ist eine der neuen Pflichten seit dem 25. Mai 2018, deren Nichteinhaltung mit Bußgeldern belegt werden kann.

Quelle:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2018/05/Liste-von-Verarbeitungsvorg%C3%A4ngen-nach-Art.-35-Abs.-4-DS-GVO-LfDI-BW.pdf