Dazu ist aber mehr als eine Markenanmeldung, die ggf. mit unlauteren Hintergedanken erfolgte, erforderlich. So auch in einem Fall, den das OLG Frankfurt am Main jüngst in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu bewerten hatte (Beschluss vom 18. August 2020, Az.: 6 W 87/20). Im Streitfall war ein Unterlassungsanspruch wegen einer Markenanmeldung, die eine unlautere gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr.4 UWG darstellen sollte, geltend gemacht worden. Die Richter sahen diese gezielte Behinderung auf Basis einer missbräuchlichen Markenanmeldung zum Zwecke der Behinderung des anspruchsführenden Wettbewerbers nicht. Die erforderliche Behinderungsabsicht sei nicht gegeben. Unter anderem führen die Richter aus, dass eine solche Behinderungsabsicht nicht einer fehlenden Abmahnung wegen einer Verletzung von Markenrechten gesehen werden, wenn stattdessen ein Begehren der Sperrung von Verkaufsangebot auf Internetplattform erfolgt.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OVG Schleswig: Übermittlung von Fahrzeugdaten durch das Kraftbundesamt an örtliche Zulassungsbehörde nach Nichtteilnahme am Software-Update im Rahmen eines Rückrufes von Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit. e,) III lit. b) DSGVO gedeckt
- OLG Rostock: Werbung in Onlineverkaufsangebot für Textilien ohne pflichtige Angabe der Zusammensetzung des Produktes auf der Bestellabschlussseite ist Verstoß gegen das UWG
- OLG Nürnberg: konkrete Wettbewerbsverhältnis nach § 2 I 4 UWG zwischen Prozessfinanzierer und Unternehmen, dass als Beratungsgesellschaft Unterlagen für Entscheidungen eines Prozessfinanzierers vorbereitet
- OLG Köln: Werbung mit Bewertungen, die ein Produkt vor dessen Veränderung betrafen, im Rahmen eine trotz Produktänderung weiterhin genutzten Artikelbeschreibung auf Internetverkaufsplattform ist irreführend nach § 5 UWG
- LG Bochum: Fehlende Angaben eines bestehenden Mindestbestellwertes in Google Anzeigen ist Verstoß gegen § 5 UWG