und auf Verkaufsdarstellung verlinkt wird, in der nicht überwiegend Produkte der im Link enthaltenen Marke angeboten werden. So das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 2. Februar 2017, Az.: 6 U 209/16). Das Gericht sah im konkreten Fall eine wettbewerbswidrige Handlung und nahm eine Irreführung an. Durch die Nutzung der Marke in der Domain in dem AdWord und der damit verbundenen Verlinkung würde suggeriert, dass dort Produkte der genutzten Marke mit entsprechender Auswahl aufrufbar seien. Dies sei aber in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben, so dass hier eine wettbewerbsrechtliche Irreführung vorliegt.