Dies bekräftigt erneut der Bundesgerichtshof in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Versäumnisurteil vom 10. März 2016, Az.: 1 ZR 183/14 – Stirnlampen).
Der Bundesgerichtshofs stellt nochmals fest, dass nur dann eine Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 UWG vorliegt, wenn eine Tätigkeit als Wettbewerber im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bereits aufgenommen worden war und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Gericht noch nicht aufgegeben worden ist. Ist nur einer dieser beiden Merkmale nicht mehr bestehend, so wird bereits die so genannte Aktivlegitimation zur Durchsetzung von Ansprüchen.