In einem Rechtsstreit hatte das OLG Brandenburg unter anderem zu klären, ob der Vorlage von Lohnabrechnungen zur Prüfung der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes im einem Rechtsverhältnis Generalunternehmer Subunternehmer rechtliche Regelungen des Datenschutzrechtes entgegenstehen. Die Vorlage der Lohnabrechnungen war im Wege eines Zurückbehaltungsrechtes gegen einen Vergütungsanspruch des klagenden Unternehmens geltend gemacht worden. In seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (Az.:4 U 111/21) beschäftigt sich das Gericht ausführlich mit der Anwendung der relevanten Regelungen, zum einen der DSGVO und zum anderen des § 26 BDSG. Die Verurteilung erfolgte daher auch zu einer Geldzahlung, aber Zug-um-Zug gegen die Herausgabe unter anderem von Lohnabrechnungen und Namenslisten von tätigen Beschäftigten. Das Gericht sieht eine Rechtsgrundlage auf eingeschränkte Vorlage von personenbezogenen Daten in Art.6 I lit. f) DSGVO.
Kategorien
Neueste Beiträge
- KG Berlin: Werbung muss in Newsletter ausreichend als solche kenntlich gemacht werden;dies ist nicht der Fall, wenn das Wort „Anzeige“ im Schriftbild nicht klar dargestellt wird
- LG Hagen: Kein Anspruch auf Übernahme von Schäden durch Cyberversicherung, wenn die Schadensursache in einem Empfang einer betrügerischen E-Mail liegt
- OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung einer zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen
- BAG: Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO muss auch bei „unguten Gefühl“ nach Datenschutzverstoßes dargelegt und bewiesen werden
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG