So das Oberlandesgericht München in ein aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28. Februar 2019, Az. 6 U 914/189. In einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Bereich der Energieversorgung waren zahlreichen Handlungen und deren wettbewerbsrechtliche Bewertung streitig. Darunter auch die Bewertung, nachdem per Beweisaufnahme festgestellt worden war, dass durch das beklagte  Unternehmen bzw. deren im Auftrag handelnde Personen, eine Telefonnummer angegeben worden war, unter der aber keine Kontaktaufnahme möglich war, ob dies wettbewerbswidrig war. Die Richter des OLG München bejahten dies.