Neben einem neuen Aufbau der Paragrafen ist zu beachten, dass z.B. agressive Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, aber auch Unternehmern, nunmehr explizit wettbewerbswidrig sind. Dazu gehört z.B. der Fall der Belästigung oder unzulässigen Beeinflußung zum Abschluss eines Vertrages. Die Gerichte berücksichtigen die Neuregeulungen bereits seit geraumer Zeit, da diese auch einer europäischen Richtlinie basieren. Bei seit heute ausgesprochenen Abmahnungen und deren Abwehr müssen die Regelungen aber explizit berücksichtigt werden.