so rechtfertigt dies nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf eine ausserordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: 15 Ca 1769/16). Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein ausserdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers handelt. Im Streitfall hat der klagende Arbeitnehmer im Jahre 2014 bereits im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt einen Totalschaden verursacht und war dafür arbeitsrechtlich abgemahnt worden.
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