ist die Verwertung von Informationen, die durch den Einsatz eines Keyloggers erreicht werden, nicht möglich. Der Einsatz verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: 2 AZR 681/16) gegen die Grundrechte des Arbeitnehmers. Eine Rechtfertigung nach § 32 Abs.1 BDSG liege aus Mangel eines konkreten Verdachtes einer Straftat oder erheblicher Verfehlungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit zugleich, dass die in dem Verfahren ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Privatnutzung des Internets, dies war unstreitig, trotz eines bestehenden Verbotes unwirksam sei.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Bamberg: Fitnessstudio muss bei Werbung für Laufzeitverträge Gesamtpreis für gesamte Laufzeitzeit angeben und nicht nur den Preis pro Monat -> Verstoß gegen §§ 5a I, 5b I Nr. 3 UWG
- LG Hamburg: „Alter Wein in neuen Schläuchen“- Fehlende Informationen zum Widerrufsrecht bei Angeboten an Verbraucher über Onlineshop sind Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
- OLG Nürnberg: Blickfangwerbung mit Angabe „20% auf alle Ostersüßwaren“ irreführend, wenn über Erläuterung einer in der Angabe enthaltenen Fußnote bestimmte Ostersüßwaren von der Preisreduzierung ausgenommen sind
- BayObLG: Wirksamer Einbezug von AGB bei B2B-Vertrag bei deutlichem Hinweis auf Geltung der AGB und Auffindbarkeit unter Benennung einer URL bzw. Internetseite
- LG Frankenthal: Wenn ein Makler in die Wohnung oder Haus gelassen wird, um Fotos für ein Exposé zu erstellen, ist die eine ausreichende Einwilligung nach Art. 6 I lit a.) DSGVO für die Erstellung und Veröffentlichung der Fotos aus datenschutzrechtlicher Sicht