ist die Verwertung von  Informationen, die durch den Einsatz eines Keyloggers erreicht werden, nicht möglich. Der Einsatz verstößt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: 2 AZR 681/16) gegen die Grundrechte des Arbeitnehmers. Eine Rechtfertigung nach  § 32 Abs.1 BDSG liege aus Mangel eines konkreten Verdachtes einer Straftat oder erheblicher Verfehlungen nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit zugleich, dass die in dem Verfahren ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Privatnutzung des Internets, dies war unstreitig, trotz eines bestehenden Verbotes unwirksam sei.