Mit einem solchen Vorwurf hatte sich das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 7. Februar 2023 (Az.: 6 U 55/22) zu beschäftigen In dem Rechtsstreit waren verschiedene Handlungen zu bewerten in einem Rechtsstreit zwischen einem Luftfahrunternehmen und einem Anbieter der Durchsetzung von Fluggastrechten. Letzterer hatte in einer Werbedarstellung mit Bewertung des Anbieters „Trustpilot“ geworben. Dies, so das Gericht, irreführend, da die Werbung im Zusammenhang mit einem konkreten beworbenen Leistungsangebot stand und nicht mit dem beklagten Unternehmen, dass eigentlich über den Anbieter bewertet werden würde.
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