So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 2023 (Az.: 6 U 88/22) in einem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass auf Amazon Getränke angeboten hatte. Es war im Rahmen der Artikeldarstellung keine Angabe des Lebensmittelunternehmers nach Art. 14 Abs. 1 LMIV i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV in der, so nach Ansicht des Gerichts rechtliche zutreffenden Form, enthalten. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem vorgetragen, dass eine solche Angabe aufgrund der Plattformgaben nicht möglich sei. Daher sei die Angabe unter „Verkauf und Versand“ ausreichend. Die Richter des OLG Brandenburg folgten der Ansicht des klagenden qualifizierten Wirtschaftsverbandes und bejahten den Unterlassungsanspruch.