Einen solchen seltenen Fall der Anwendung des§ 5 III UWG hatte das OLG Dresden zu entscheiden (Urteil vom 15. November 2022, Az.: 14 U 849/22). Das beklagten Unternehmen hatte seine Dienstleistungen, die Online-Bestellmöglichkeiten für den Versand von Auskunftsverlangen nach Art 15 DSGVO, mit den Angaben „SCHUFA*®-Bonitätsauskunft benötigt?“ und „Antragsassistent für kostenlose SCHUFA*®-Bonitätsauskunft“ beworben, zur Verfügung gestellt wurden aber keine Auskünfte des unter Nennung der geschützten Marke genannten Anbieters.