So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 1.Juli 2025 (Az.: 4 U 177/25). In dem Klageverfahren waren verschiedene Ansprüche wegen der fortdauernden Speicherung von Zahlungsstörungen zu Lasten des Klägers in einer Bonitätsauskunft geltend gemacht worden. Den Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO wies das Gericht ab.
OLG Dresden: Kein Anspruch auf Löschung von Zahlungsstörung bei Bonitätsauskunft vor Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Art. 17 DSGVO, da für diesen Zeitraum Speicherung erforderlich ist
