Dies betrifft nicht nur den Fall einer Verletzung von Patentrechten und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, sondern auch Fälle, in den sich eines Anspruchs berühmt wird. So das Gericht in seinem Beschluss vom 25. Juli 2023 (Az.: 15 W 15/23). In dem Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung sprach das Gericht die Erstattung der Patentanwaltskosten zu, die für die Hinzuziehung eines Patentanwalts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem es um die Unterlassung von Berühmungen zu angeblichen Patentverletzungen der Antragstellerin durch Angebote von Produkten auf einer Internetverkaufsplattform ging. Dies erfüllt für das Gericht zunächst den Sachverhalt einer Patentstreitsache nach § 143 III PatG.