So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 17. April 2025 (Az.: 6 U 310/24) in einem Berufungsverfahren. Tatsächlicher Hintergrund waren Ansprüche bezogen auf die Bewerbung von Lebensmitteln. Es wurde nach Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt und erlassen. Erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung wurde richtiggestellt, dass außergerichtliche Reaktionen erst nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung bekannt geworden seien, da betreffende E-Mails nicht gelesen bzw. „bemerkt“ worden seien. Das Gericht sah hier hinsichtlich der Umstände, die in dem Urteil im Tatbestand genauer dargestellt werden, eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs aus dem UW.
OLG Frankfurt a.M.: Abmahnender muss dafür Sorge tragen, dass er eine Antwort des Abmahnenden erhalten kann-Ist dies nicht gewährleistet, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, bei dem Antwort nicht beigefügt wird, rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB sein
