Genauer im Bereich von zahnmedizinischen Angeboten war durch das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 11. August 2022 (Az.: 6 U 199/21) zu bewerten. Der Markeninhaber der deutschen Wortmarke „beautysmilie“, Registernummer 30764584, war gegen die Nutzung der Marke durch den Beklagten vorgegangen, der über eine eigene Internetseite und Social Media seine Dienstleistungen, die Vermittlung für in der Türkei zu erbringende zahnmedizinische Dienstleistungen Dritter, beworben und dabei auch das Zeichen „beautysmile“ verwendet hatte.
Nach dem das Landgericht in der ersten Instanz die Dienstleistungen als unähnlich angesehen und daher die geltend gemachten Ansprüche abgewiesen hatte, sah das OLG dies im Berufungsverfahren anders und nahm die Ähnlichkeit der Dienstleistungen und in der Folge die Markenrechtsverletzung an.