So das Gericht im Rahmen einer Entscheidung über eine sofortige Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Bereich des Wettbewerbsrecht. In dem Beschluss vom 7. November 2022 (Az.: 6 W 72/22) war die Aussage „Erst Produkte kopieren & klauen“ im Rahmen eines Postings in einem sozialen Netzwerk zu bewerten. Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort $ 4 Nr.1 UWG.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Hamm: Einwilligung für E-Mail muss konkrete Art der Werbung umfassen
- LG Stuttgart: Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ gegenüber Verbraucher führt nicht zum Vertragsschluss
- BGH zu Haftung für Werbung von Partnern im Affiliate-Marketing & Haftungszurechnung bei Werbenden
- EuGH: Internetverkaufsplattform kann für Angebot von „Markenfälschungen“ durch Angebotsdarstellung wegen Markenrechtsverletzung haften
- BGH: Vorlage an EuGH zur Frage, ob Regelungen der DSGVO einer Möglichkeit zur Abmahnung von Verstößen gegen DSGVO entgegenstehen