So das Gericht im Rahmen einer Entscheidung über eine sofortige Beschwerde in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im Bereich des Wettbewerbsrecht. In dem Beschluss vom 7. November 2022 (Az.: 6 W 72/22) war die Aussage „Erst Produkte kopieren & klauen“ im Rahmen eines Postings in einem sozialen Netzwerk zu bewerten. Das Gericht sah einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dort $ 4 Nr.1 UWG.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BFH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vor Finanzgerichten richtet sich immer gegen datenschutzrechtlich Verantwortlichen und nicht gegen den Spruchkörper des Finanzgerichts
- OLG Stuttgart: konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Hersteller von Gaming-Stühlen und Internet-Portal, zu dem Tests von Gaming-Stühlen veröffentlicht werden
- LG Dortmund: Verweigerungsrecht bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Rechts, wenn Daten dem Auskunftsbegehrenden vorliegen müssten
- OLG Nürnberg: kein Anspruch auf Löschung nach Art. 17 DSGVO für Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schufa, da Rechtsgrundlage des Art. 6 I lit f.) DSGVO erfüllt
- LG Köln: Werbung einer Fluggesellschaft mit Angaben zur Klimaneutralität irreführend, sofern Kunden durch Zusatzleistungen im Buchungsvorgang Angebote für Klimaschutzprojekte auswählen können