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Dies kann von demjenigen verlangt werden, über dessen vorheriges Unterliegen auf der Internetseite berichtet wird. So das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: 16 U 255/21) in einem Rechtsstreit um entsprechende Veröffentlichungen und Äußerungen zu einer Rechtsstreitigkeiten.  Das Gericht sieht bei einer nachträglichen Änderung in der Rechtsmittelinstanz zwar keinen Löschungsanspruch, aber eine Aktualisierungspflicht.