So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az.: 7 U 13/19) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dessen Produkte getestet worden waren, und dem Unternehmen, dass den Test angeboten hatte. Das Gericht sieht keinen Eingriff in die Rechte, die durch die §§ 823,824,826 BGB geschützt werden, und damit auch keinen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB.
OLG Hamburg: Außerhalb des UWG kein Unterlassungsanspruch eines Unternehmens, dass Produkte nicht Bestandteil eines Warentests werden, der Anforderungen der Rechtsprechung an zulässigen Warentest nicht erfüllt
Allgemein, E-Commerce / Wettbewerbsrecht
