So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2023 (Az.: 7 U 13/19) in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen, dessen Produkte getestet worden waren, und dem Unternehmen, dass den Test angeboten hatte. Das Gericht sieht keinen Eingriff in die Rechte, die durch die §§ 823,824,826 BGB geschützt werden, und damit auch keinen Unterlassungsanspruch analog § 1004 I 2 BGB.