So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 5 UKI 1/23) in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen einen Anbieter von Energielieferverträgen für Verbraucher als Kunden.
OLG Hamburg: Bezeichnung der Bestätigungsschaltfläche mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ausreichend, um gesetzliche Vorgaben nach § 312k II BGB für Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher von Stromverträgen zu erfüllen
