So das Gericht in seinem Urteil vom 27. Februar 2025 (Az.: 5 U 30/24). So das Gericht in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Verbraucherverbandes mit einem Unternehmen, dass einen Onlineshop betreibt und dort nur Bestellungen mit Kundenkonto zuließ und auf die Bereitstellung eines Gastzuganges verzichtete. Das Gericht sah keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 I lit.c) DSGVO und damit keinen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG.