So in dem zu entscheidenden Fall, in dem ein Sonnenschirm mit einem Produktfoto beworben worden war, das konkrete Produkt konfiguriert werden konnte, die abgebildeten Betonplatten aber im Rahmen der Nutzung des Konfigurators nicht ausgewählt werden konnten. Das Gericht sah den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in seinem Urteil vom 2. Februar 2023 (Az.: 4 U 167/22) als gegeben a.
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