So entschieden in einem Beschluss vom 19. Dezember 2022 (Az.: 11 W 69/22) im Rahmen einer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren und bezogen auf den dortigen Sachverhalt, mögliche Ansprüche, unter anderem nach Art. 82 DSGVO, rund um eine Speicherung von personenbezogenen Daten bei einem Träger der Arbeitsverwaltung.