So das Gericht in seinem Urteil vom 29. August 2023 (Az.: 4 U 222/22) bezogen auf die Werbung eines Arztes, der eine Methode der Haartransplantation entsprechend unter anderem mit dieser Angabe beworben hatte.
OLG Hamm: Werbung mit der Angabe „die neueste technische Innovation“ oder „The new Generation“ ist nach § 5 UWG irreführend, wenn zum Zeitpunkt der Werbung weiterentwickelte Versionen vorhanden sind
