So das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 8. Juni 2022 (Az.: 6 U 95/21) in einem wettbewerbs-rechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverein und einer Drogeriemarktkette rund um die Bewerbung eines Desinfektionsmittels. Das Gericht schließt sich mit dieser Rechtsansicht anderen Gerichten an.
OLG Karlsruhe: Art. 69 II Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 72 III Biozid-VO sind Marktverhaltensreglungen nach § 3a UWG
