So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 25. September 2024 (Az.: 6 U 25/24) in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem verschiedene Ansprüche aufgrund unzulässiger geschäftlicher Handlungen nach dem UWG geltend gemacht wurden. Das beklagte Unternehmen hatte unter anderem in verschiedenen Werbeaussagen für die angebotenen Leistungen im Bereich von Solaranlagen eine Altersangabe von 15 Jahren, in verschiedenen Schreibweisen, verwendet. Das beklagte Unternehmen, eine GbR, wurde 2020 gegründet, wobei einer der Gesellschaft sein Einzelunternehmen im Bereich der Solaranlagentechnik seit dem Jahr 2009 betrieben hatte und diese bei der Gründung in die GbR eingebracht hatte. Das Gericht nahm hier eine Irreführung a.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Frankfurt a.M.: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann auch durch ein sog. Self-Service-Tool durch Anbieter eines Sozialen Netzwerkes erfüllt werden
- OLG Frankfurt a.M.: Vertrag zur Implementierung eines auf Standardsoftware basierenden ERP-Systems ist meistens ein Vertrag mit Elementen aus dem Dienst- und Werkvertragsrecht
- OLG München: Online-Bewertungsanbieter muss aufgrund einer Rüge eines Bewerteten aktiv werden und die Beschwerde prüfen; Geschieht dies nicht, so besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung einer Bewertung
- OLG Dresden: Verantwortlicher muss Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO dauerhaft auf Einhaltung der rechtlichen Regelungen überwachen, unter anderem auch, ob nach Abschluss der Datenverarbeitung personenbezogene Daten gelöscht wurden
- BGH: Anspruch gegen Social Media Netzwerk-Anbieter auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO grds. auch bei bloßen kurzzeitigen Kontrollverlust über personenbezogenen Daten möglich