Streitgegenständlich waren in dem Gerichtsverfahren, dass das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9. November 2022 entschieden hat (Az.: 6 U 322/21), Revision soll nach Angabe der Wettbewerbszentrale e.V. eingelegt werden oder worden sein, die Angaben „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ sowie „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“. Insbesondere war dabei die Frage streitig, ob die Angaben jeweils ein ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO sind und daher den per-se verbotenen Angaben zur Werbung für Desinfektionsmitteln gleichgestellt sind und daher auch unzulässig sind. Dies wäre dann ein Verstoß gegen § 3a UWG. Das Gericht verneinte dies.
Kategorien
Neueste Beiträge
- BGH: Bei Werbung mit Preisermäßigung eines eigenen Verkaufspreises muss der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden
- Generalanwalt am EuGH: Anmeldung für Newsletter kann, wenn Zweck nur die Geltendmachung von Ansprüchen nach der DSGVO, ggf. rechtsmissbräuchlich sein
- BAG:1.000 EUR Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Bewerber, wenn Arbeitgeber Daten über anhängige Strafverfahren erhebt und zur Grundlage einer Personalentscheidung macht, ohne eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO nutzen zu können
- Widerrufsbutton im B2C-E-Commerce ab dem 19. Juni 2026 Pflicht – Erste Infos
- LG Tübingen: Online-Werbung eines Hotels mit Hotelsternen ohne Einhaltung der Kriterien der Deutschen Hotelklassifizierung wettbewerbswidrig