Streitgegenständlich waren in dem Gerichtsverfahren, dass das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 9. November 2022 entschieden hat (Az.: 6 U 322/21), Revision soll nach Angabe der Wettbewerbszentrale e.V. eingelegt werden oder worden sein, die Angaben „Sanft zur Haut“, „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“ sowie „Konsumenten sind überzeugt – 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“. Insbesondere war dabei die Frage streitig, ob die Angaben jeweils ein ähnlicher Hinweis“ gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO sind und daher den per-se verbotenen Angaben zur Werbung für Desinfektionsmitteln gleichgestellt sind und daher auch unzulässig sind. Dies wäre dann ein Verstoß gegen § 3a UWG. Das Gericht verneinte dies.