So das Gericht in seinem Urteil vom 11. Februar 2025 (Az.: 3 U 145/24) in einem Rechtsstreit, in dem unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht worden war. Im konkreten Einzelfall konnte der Kläger nur darlegen und beweisen, dass ein Kontrollverlust bezogen auf die Telefonnummer stattgefunden hat. Weitere, darüberhinausgehende, Aspekte eines Kontrollverlustes konnte nicht bewiesen werden. Das Gericht bezieht in seine Entscheidung die Grundsatzentscheidung des BGH vom 18.November 2024 ei.
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