So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2025 (Az.: 6 U 51/25) in einem wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren eines qualifizierten Wirtschaftsverbendes mit einem Unternehmen, dass ein Produkt mit der Angabe „Apfelleder“ beworben hatte. Das Produkt selbst ist nicht tierischen Ursprungs, sondern künstlich hergestellt worden unter Zusatz von Trester und Schalenresten der Fruchtsaft- und Kompottindustrie. Das Gericht sah in der Angabe eine Irreführung nach § 5 UWG.