So das Gericht in seinem Hinweisbeschluss vom 19. November 2024 (Az.: 27 U 2473/24 e) in einem Berufungsverfahren, in dem das Gericht die Absicht mitteilte, dass gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung zurückweisen zu wollen. Die Richter führen aus, dass ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO, genauer nach Art. 17 I a), c) oder d) DSGVO, an einer rechtmäßigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten scheitert. Die Datenverarbeitung sei rechtmäßig unter der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit.f) DSGVO.
Kategorien
Neueste Beiträge
- OLG Köln: Werbung eines Luftfahrtunternehmens mit Angabe „CO2-neutral reisen“ bei unzureichender Aufklärung ist irreführend nach § 5 UWG
- OLG Karlsruhe: Abmahnung nach § 13 III UWG unberechtigt, wenn bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung endet
- Schließung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) kommt- Entsprechende EU-Verordnung wird mit Wirkung vom 20. Juli 2025 aufgehoben
- OLG Köln: Verkauf eines Produktes im Paket mit einer geringfügigen Zugabe kann eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr.4 UWG sein, wenn der Verkauf auf Amazon stattfindet und dort ein „Anhängen“ an die entsprechende Produktbeschreibung (ASIN) für einen Mitbewerber nicht möglich ist
- OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein